Der Bayerische Golfverband hat uns über die 9. Infektionsschutzmaßnahme Informiert

Liebe Mitglieder, liebe Gäste ,

nachdem nunmehr sich das Innenministerium auf wiederholte Nachfrage der Auffassung des Gesundheitsministeriums angeschlossen hat, liegt eine einheitliche Interpretation der beteiligten Ministerien vor, wonach ab 1.12.2020 (gültig bis 20. Dezember) auch der

"Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt ist".

Um möglichen Interpretationen vorzubeugen, verweisen wir auf die Formulierung in der Verordnung, die von "Sportplätzen und anderen Sportstätten" spricht.

Golfanlagen dürfen nach der zitierten Auffassung für die Ausübung des Golfsports im Freien nicht mehr genutzt werden.

Wir kennen die Lehren aus dem ersten Lockdown und stehen daher erneut in engem Austausch und in Abstimmung mit anderen Sportfachverbänden, die diese einschränkende Verordnung ebenfalls für völlig unverhältnismäßig halten.

Über weitere Maßnahmen bzw. Veränderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Herzliche Grüße Heidrun Klump
-Geschäftsführerin/Sportdirektorin-

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